Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Neckarsteinach Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG vom 12. Dezember 2008, GVBl I S. 2) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach in ihrer Sitzung vom 02.02.2009 folgende Satzung über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Neckarsteinach beschlossen: § 1 Geltungsbereich 1. Die Stadt Neckarsteinach unterhält in ihren Stadtteilen Dorfgemeinschaftshäuser (DGH) als öffentliche Einrichtungen. Grundlage der Benutzung der DGH, mit allen Räumlichkeiten, technischen Anlagen sowie Inventar, ist diese Satzung soweit nicht für einzelne Stadtteile Sonderregelungen getroffen werden. Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich–rechtlich. Der Magistrat kann zur Regelung von Einzelheiten bei der Zulassung zur Nutzung besondere Bedingungen festlegen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind. 2. DGH als öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: die DGH in Darsberg, Grein und Neckarhausen. § 2 Zweck und Verwendung der Einrichtungen 1. Die DGH dienen kulturellen, gemeinnützigen, jugendpflegerischen, kommunalen, gesellschaftlichen und sportlichen Zwecken den in § 3 genannten Nutzungsberechtigten, soweit sie nicht für öffentliche Aufgaben der Stadt Neckarsteinach benötigt werden. 2. Über die in dieser Satzung beschriebene Nutzung hinausgehende Nutzungen gelten als Sonderveranstaltungen und bedürfen der Genehmigung des Magistrats. § 3 Nutzungsberechtigte 1. Der Kreis der Nutzungsberechtigten umfasst: 1. die Einwohner der Stadt Neckarsteinach, 2. alle Vereine mit Sitz in Neckarsteinach, wobei Vereinen des jeweiligen Stadtteils vorrangig ein Nutzungsrecht zusteht, 3. alle städtischen Körperschaften, Kirchen, sonstigen Organisationen mit Sitz in Neckarsteinach, an deren Arbeit öffentliches oder soziales Interesse besteht sowie Parteien und Wählergruppen, die entsprechend der Verfassung des Landes Hessen und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die darin genannten politischen Ziele verfolgen. 2. Allen ortsfremden natürlichen und juristischen Personengruppen kann die Benutzung gestattet werden. § 4 Verwaltung Dem Magistrat obliegt die Verwaltung der DGH. Der Magistrat bestellt Beauftragte für die Wahrnehmung seiner Aufgaben vor Ort (Gebäudebeauftragter), in der Regel ist das der/die Ortstellenleiter/in. § 5 Zulassung der Nutzung Die gesamte Gebäudeinfrastruktur incl. aller Räumlichkeiten sowie des Außenbereiches darf nur zu dem in der Genehmigung zugelassenen Zweck genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist dem Nutzer untersagt (z.B. Untervermietung). Für die Vergabe und Nutzung der Räume erlässt der Magistrat in Absprache mit dem jeweiligen Ortsbeirat eine Haus- und Nutzungsordnung (Anlage A). § 6 Ordnung Jeder Besucher und Nutzer der DGH unterwirft sich dieser Satzung und hat den Anordnungen des Bürgermeisters bzw. des Gebäudebeauftragten Folge zu leisten. Diesen ist jederzeit freier Eintritt zu gestatten. § 7 Verstöße Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder die öffentliche Sicherheit gefährden, sind ausgeschlossen. Kommt es durch Vereine, Organisationen und Einzelpersonen in der Veranstaltung bzw. außerhalb des DGH zu Unruhe ist der Magistrat berechtigt, die Veranstaltung zu schließen. Der Magistrat kann Vereine, Organisationen und Einzelpersonen, die gegen diese Satzung verstoßen oder verstoßen haben, ausschließen. § 8 Allgemeine Vorschriften Der Nutzer hat auf seine Kosten bei Veranstaltungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch entsprechende Aufsichtspersonen (älter als 18 Jahre) sowie für die Erfüllung aller Bau-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften ordnungsgemäß zu sorgen. Des Weiteren sind die Brandschutzvorschriften einzuhalten. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen behördlichen Anmeldungen vorgenommen und Erlaubnisse eingeholt wurden. § 9 Gebühr Benutzungsgebühren werden gemäß der Gebührenordnungen (Anlage B) erhoben. Gebührenfrei bleibt die alleinige Nutzung der Räume für gemeinnützige, kulturelle, kirchliche und jugendfördernde Zwecke der Vereine und Organisationen mit Sitz in Neckarsteinach. Ermäßigungen oder der Erlass von Gebühren sind zulässig. Die Entscheidung trifft nach schriftlichem Antrag der Magistrat. § 10 Verschiedenes Für Veranstaltungen mit Ausschank von alkoholischen Getränken ist der Nutzer verpflichtet, eine Ausschankgenehmigung bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzuholen. Der Nutzer trägt sämtliche anfallenden Nebenkosten seiner Veranstaltung. Insbesondere ist er verpflichtet, bei Musikaufführungen die GEMA hiervon in Kenntnis zu setzen und die anfallenden Gebühren zu entrichten. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. Neckarsteinach, den 10.02.2009 Der Magistrat der Stadt Neckarsteinach gez. Eberhard Petri Bürgermeister Anlage A zur Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Neckarsteinach Haus- und Nutzungsordnung für das DGH Darsberg Ermächtigt durch § 5 der Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Neckarsteinach erlässt der Magistrat der Stadt Neckarsteinach nachstehende Haus- und Nutzungsordnung für das DGH Darsberg. § 1 Termin- und Raumvergabe Regelmäßig wiederkehrende Termine sind jährlich für das folgende Kalenderjahr beim Gebäudebeauftragten anzumelden und quartalsweise abzugleichen. Kurzfristige Änderungen hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung bzw. des Raumbedarfes sind dem Gebäudebeauftragten unmittelbar nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Alle sonstigen Termine sind spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn beim Gebäudebeauftragten anzumelden. Eine Reservierungsanfrage kann frühestens ein Jahr vor der eigentlichen Nutzung berücksichtigt werden. Nur angemeldete (regelmäßig wiederkehrende, sonstige) und im Belegungsplan ausgewiesene Termine begründen einen Nutzungsanspruch. Die laut Belegungsplan zugeteilten Zeiten sind einzuhalten. Eine Raumzuteilung erfolgt auf Grundlage der zum konkreten Zeitpunkt verfügbaren Kapazität (s. Belegungsplan). Das Recht auf eine exklusive Nutzung einzelner Räume (Ausnahme Abstellbereiche im Dachgeschoss) bzw. die Zuweisung eines konkreten Raumes besteht nicht. Eine parallele Nutzung durch mehrere Veranstalter ist denkbar. Allen Nutzern mit wiederkehrender Belegung wird jeweils ein Schlüssel gem. Berechtigungskategorie zur eigenständigen Verwendung ausgehändigt. Sonstigen Nutzern wird für die Dauer der Nutzung ein Schlüssel gem. der vereinbarten Nutzungsoption (s. Gebührenordnung) eigenverantwortlich überlassen. Bei Verlust des Schlüssels erfolgt ein Austausch der Schließanlage sowie aller im Umlauf befindlichen Schlüssel zu Lasten des Nutzers. Eine Weitergabe des Schlüssels an Nichtberechtigte ist nicht gestattet und wird im Falle der Nichtbeachtung mit einem Schlüsselentzug geahndet. § 2 Ausrüstungsgegenstände Die Ausstattungs- bzw. Ausrüstungsgegenstände insbesondere der Küche sowie weitere Inventarbestandteile werden in einem Übergabeprotokoll an den Nutzer weitergegeben. Ab Übernahme obliegt die Verantwortung beim Übernehmenden. Eine entsprechende Ersatzbeschaffung erfolgt in Anrechung der Kaution. § 3 Schäden Die Räumlichkeiten werden dem Nutzer im bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Nutzer Mängel nicht unverzüglich beim Gebäudebeauftragten geltend gemacht hat. Verursachte Schäden sind umgehend zu melden. Verunreinigungen sind sofort nach Feststellung durch den Nutzer zu beseitigen. Die Räumlichkeiten und deren Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Der Nutzer haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen. § 4 Haftung Der Nutzer übernimmt unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Stadt Neckarsteinach die volle Haftung für alle bei der Durchführung der Nutzung entstehenden Personen- und Sachschäden, es sei denn, dass er nachweist, der Schaden sei durch die Stadt Neckarsteinach zu vertretende Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen verursacht worden. Die Nutzer haben hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Diebstähle wird seitens der Stadt Neckarsteinach keine Haftung übernommen. Die Stadt Neckarsteinach haftet für keinerlei Schäden, die dadurch entstehen, dass dem Veranstalter infolge höherer Gewalt die Durchführung der Nutzung ganz oder nur teilweise unmöglich wird. § 5 Reinigung Das DGH ist in den regelmäßigen Reinigungsplan für öffentliche Gebäude der Stadt Neckarsteinach einzubeziehen. Alle Räumlichkeiten (incl. Toiletten) sind nach einer Veranstaltung gem. Reinigungsplan durch den Nutzer zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Bei unsachgemäßer Reinigung kann der Gebäudebeauftragte eine entsprechende Nachbesserung verlangen. Im Falle einer erforderlichen Gebäudekomplettreinigung (Sondereinigung) sind die hierbei anfallenden Kosten auf alle Nutzer mit wiederkehrender Belegung einschließlich der Stadt Neckarsteinach (Verwaltungsstelle) gleichermaßen umzulegen. § 6 Veranstaltungsräume Das Be- und Entstuhlen der zu nutzenden Räumlichkeiten ist vom Nutzer selbst vorzunehmen. Deko-Aktivitäten im Wand- und Deckenbereich sind nicht gestattet. Alle nutzungssbezogenen Gebrauchsgegenstände und sonstige Utensilien sind nach Nutzungsende zu entfernen bzw. den ihnen zugedachten Abstellflächen zu zuführen. Insbesondere sind die Tische und Stühle schonend zu behandeln und nach jeder Veranstaltung ordnungsgemäß zu stapeln. Alle Fenster (incl. der Dachfenster) sind nach Beendigung der Nutzung zu schließen. Nach jeder Nutzung sind alle Räume ordnungsgemäß zu verschließen. § 7 Küche Das Inventar (Gläser, Geschirr, Besteck, etc.) ist nach Nutzung in sauberem, getrocknetem Zustand in die vorhandenen Schränke zählbar und gestapelt einzusetzen. Alle Kühl- und Gefriereinheiten sind nach Nutzungsende zu leeren, zu reinigen und abzuschalten. § 8 Außenbereich Die Zufahrt auf der Gebäudevorderseite dient nur zu Zwecken der Anlieferung bzw. Abholung. Eine Nutzung als Parkfläche ist nicht gestattet. Der Außenbereich ist nach Nutzungsende von Müll und sonstigem Unrat zu säubern. § 9 Sonstiges Rauchen innerhalb des Gebäudes ist nicht gestattet. Im Außenbereich sind die hierfür ausgewiesenen/ausgestatteten Raucherbereiche zu nutzen. Der Nutzer hat für eine Ressourcen schonende Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten (Wasser, Heizung, Strom, etc.) Sorge zu tragen. Ab Beginn der allgemeinen Nachtruhe (22:00 Uhr) ist ungebührlicher oder ruhestörender Lärm verboten. Bei einer Nutzung an Feiertagen ist auf deren Anlass Rücksicht zu nehmen. Die vorhandenen Abfallbehältnisse stehen allen Nutzern gleichermaßen zur Verfügung. Das je Nutzung anfallende Müllaufkommen ist auf ein Minimum zu begrenzen. Die seitens des ZAKB erlassenen Vorgaben zur Mülltrennung sind einzuhalten. Die im DGH seitens der Vereine, Gruppen, kirchlichen und sonstigen Organisationen zu lagernden Gegenstände sind auf das Wesentliche zu beschränken. § 10 Haftung Nutzer Bei Verstößen gegen die zugrunde liegende Haus- und Nutzungsordnung haftet der Nutzer für entstandene Schäden sowie deren Folgekosten. Neckarsteinach, den 10.02.2009 Der Magistrat der Stadt Neckarsteinach gez. Eberhard Petri Bürgermeister Anlage B zur Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Neckarsteinach Gebührenordnung für das DGH Darsberg Ermächtigt durch § 9 der Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Neckarsteinach erlässt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach die nachstehende Gebührenordnung für das DGH Darsberg. § 1 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühr ist der Nutzer bzw. Antragsteller. Mehrere zahlungspflichtige Personen haften als Gesamtschuldner. § 2 Fälligkeit der Gebühr Die zu entrichtenden Gebühren werden sofort nach Abschluss der Vereinbarung zur Zahlung fällig. Zahlungsempfänger ist die Stadt Neckarsteinach. Ein veranstaltungsspezifischer Nutzungsanspruch besteht erst nach Eingang der betreffenden Gebühren auf einem Konto der Stadt Neckarsteinach sowie Erhalt einer schriftlichen Bestätigung. Eine geleistete Zahlung ist gegenüber dem Gebäudebeauftragten in Form eines entsprechenden Zahlungsbeleges auf Anfrage nachzuweisen. Sollte aus irgendeinem Grunde die Nutzung nicht zustande kommen, wird in Anrechnung des jeweiligen Stornierungszeitpunktes eine Zahlungsverpflichtung wie folgt geregelt. Bei Rücktritt vom Vertrag in weniger als 30 Tagen vor dem festgelegten Termin sind 50 % der fälligen Gebühr zu entrichten. Im Falle einer Stornierung weniger als 14 Tage vor Nutzungsbeginn ist die Gebühr zu 100 % fällig. § 3 Benutzungsgebühren Bei der Erhebung der Benutzungsgebühren werden grundsätzlich folgende Unterscheidungen getroffen (Gebühren pro Tag): Gebühr I: Neckarsteinacher Vereine, Gruppen, kirchliche und sonstige Organisationen zur zweckgebundenen Nutzung Gebühr II: Nutzung zu privaten Zwecken (Neckarsteinacher) Gebühr III: Nutzung zu privaten Zwecken (Nicht Ortsansässige) Objekt Gebühr I Gebühr II Gebühr III (1) EG/Saal I/II --/-- 50,00 € 100,00 € DG/MFR O/W (2) --/-- 20,00 € 60,00 € Küche --/-- 30,00 € 50,00 € Heizung (3) --/-- 10,00 € 10,00 € Reinigung --/-- 30,00 € 30,00 € Kaution ohne Küche --/-- 75,00 € 150,00 € Kaution mit Küche --/-- 100,00 € 200,00 € (1) Auf Anfrage Vergabe durch den Magistrat im Einvernehmen mit dem Gebäudebeauftragten (2) Bei Teilvermietung (MFR Ost oder MFR West) halber Gebührensatz (3) Heizperiode Oktober bis April (jeweils einschließlich) Die Benutzung der Toiletten ist in der Gebühr mit eingeschlossen. Eine Gebäude-Komplettnutzung oder eine Nutzung zu kommerziellen Zwecken (Tagungen, Seminare, Fortbildungsveranstaltungen, etc.) ist auf Anfrage möglich. Eine Vergabe erfolgt durch den Magistrat im Einvernehmen mit dem Gebäudebeauftragten. § 4 Kosten der Reinigung Die Gebühr nach § 5 Abs. 2 der Haus- und Nutzungsordnung (Anlage A) beträgt 30,00 €. Bei stärkerer Verschmutzung ist eine Gebühr fällig, die nach Aufwand abgerechnet wird. Diese ist mit der Kaution verrechenbar. § 5 Inkrafttreten Die Gebührenordnung für das DGH Darsberg tritt am Tag nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. Neckarsteinach, den 11.02.2009 Der Magistrat der Stadt Neckarsteinach gez. Eberhard Petri Bürgermeister
Satzung gelesen und damit einverstanden